Die Vorstandschaft
Ehrenmitglieder
- Bernd Heiss, 41844 Wegberg
- Rolf Peter Hohn, 52349 Düren
- Raimund Isphording, 57439 Attendorn
- Paul Lepke+, 33428 Harsewinkel
- Gerda Schulz, 59067 Hamm
- Marianne Münstermann, 52355Düren
- Beate Drießen, 46145 Oberhausen
- Mechthild Gönner, 45701 Herten
- Werner Peters, 53809 Ruppichteroth
Satzung & Geschäftsbedingungen
Satzung vom Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in
Nordrhein-Westfalen e.V. (LkT NRW)
nach der in der Mitgliederversammlung vom 09.05.2014 und 01.06.2018
beschlossenen Satzungsänderung
Stand: 01.06.2018
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen
„Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V.“
Er hat seinen Sitz in Köln.
Er ist in das Vereinsregister (VR 12497) beim Amtsgericht Köln eingetragen.
Die Gemeinnützigkeit wurde vom Finanzamt Köln anerkannt.
Der Verband ist Mitglied im Bundesverband für karnevalistischen Tanzsport in
Deutschland e.V. (BkT) und als Fachschaft im Tanzsportverband NW.
§ 2 Zweck des Verbandes
Der Verband ist der Zusammenschluss von Vereinen, die karnevalistischen
Tanzsport (Garde-, Majoretten-, Volks- und Schautänze) betreiben und ihren Sitz in
Nordrhein-Westfalen haben. Sein Zweck ist:
a) den karnevalistischen Tanzsport zu pflegen und zu fördern,
b) die Vereine durch Beratung und Schulungsmaßnahmen zu fördern,
c) besonders die Jugendarbeit in den Vereinen zu fördern.
Der Verband bekämpft jede Form des Dopings und tritt in enger Zusammenarbeit
mit dem DTV und BkT für präventive und repressive Maßnahmen ein, die geeignet
sind, den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Substanzen und Methoden
gemäß dem Regelwerk der nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) in der jeweils
gültigen Fassung, zu unterbinden.
Wegen Verstößen gegen die Anti-Doping Ordnung des DTV können Sanktionen
verhängt werden. Die Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren wird vom
Landesverband für karnevalistischen Tanzsport e.V. auf den Deutschen
Tanzsportverband übertragen, insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von
Sanktionen. Alle Streitigkeiten werden nach dem Anti-Doping Regelwerk des DTV
unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, auch für den einstweiligen
Rechtsschutz entschieden. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet,
Entscheidungen des DTV anzuerkennen und umzusetzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5. Zuwendungen an den Verband aus zweckgebundenen Mitteln des Landes,
der Sportorganisationen oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen
nur für vorgeschriebene Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verband setzt sich zusammen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder sind gemeinnützige Vereine, die karnevalistischen
Tanzsport betreiben, sowie juristische Personen, die die in § 2 genannten
Ziele fördern oder vertreten und natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Vereine können nur ordentliches Mitglied werden, wenn sie
Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V. (BDK) oder/und im
Regionalverband Karnevalistischer Korporationen Rhein-Mosel-Lahn e.V.
(RKK) sind.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die
die Ziele des Verbandes ideell und finanziell unterstützen.
4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die
Förderung des karnevalistischen Tanzsports verdient gemacht haben.
§ 5 Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern
1. Die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern erfolgt auf
schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes oder des
Vorstandes eines ordentlichen Mitgliedes oder des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung ernannt. Bei der Abstimmung bedarf es einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Beendigung der BDK- oder RKK-Mitgliedschaft,
d) Auflösung eines Mitgliedsvereines oder einer juristischen Person,
e) Tod.
4. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum
Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand durch
eingeschriebenen Brief erklärt werden.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des
Auszuschließenden.
Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse,
b) Zuwiderhandlungen gegen Interessen des Verbandes,
c) Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger
Mahnung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern.
3. Die ordentlichen Mitglieder haben ihre Beiträge jeweils nach Erhalt der
Beitragsrechnung, spätestens bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu
bezahlen.
4. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe dieses
Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge für
den Landessportbund (LSB) werden vom LSB angefordert. Die
Beitragsrechnung ist unmittelbar nach Zustellung beim LSB zu begleichen.
Der Jahresbeitrag für den „Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in
NRW e.V.“ wird bei bestehender Lastschrift eingezogen oder schriftlich
angefordert.
5. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4 Abs. 1 genannten
Mitgliedern. Sie kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) im ersten Halbjahr jeden Jahres als ordentliche Mitgliederversammlung
b) auf Antrag von 1/3 aller Mitglieder als außerordentliche
Mitgliederversammlung, wobei der Antrag die Angabe des Zweckes und
der Gründe der einzuberufenden Mitgliederversammlung enthalten muss.
3. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, im Falle der
Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens 4
Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer kürzeren Frist
von mindestens 2 Wochen gemäß § 8 Abs. 2b einberufen werden, wenn es
den Zweck erfordert.
5. Stimmrechte der Mitglieder:
Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied haben je eine Stimme.
Ordentliche Mitglieder können der Anzahl ihrer Garden entsprechend die
gleiche Anzahl von Delegierten zur Mitgliederversammlung entsenden.
Stimmrecht hat immer nur ein vom Mitgliedsverein bestimmter Delegierter –
mit einer Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfasst. Gleiches gilt für Wahlen.
Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des
Verbandes von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden,
c) Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters,
d) Bericht der Kassenrevisoren,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Wahl des Vorstandes,
g) Wahl von zwei Kassenrevisoren,
h) Satzungsänderungen,
i) Festsetzung des Jahresbeitrages,
j) Beratung und Beschlussfassung der Anträge.
8. Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind bis spätestens 14 Tage
vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen
(Poststempel).
9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem von ihm
beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Ansonsten wählt die
Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
10. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer der Mitgliederversammlung zu
unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
1. Zum Vorstand gehören:
a) der Vorsitzende,
b) 5 gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende, die nur wegen des
Wahlmodus zu Abschnitt 6 wie folgt beschrieben werden:
stellvertretender Vorsitzender 1, stellvertretender Vorsitzender 2,
stellvertretender Vorsitzender 3, stellvertretender Vorsitzender 4,
stellvertretender Vorsitzender 5
c) der Schatzmeister,
d) der Jugendwart,
e) der Sportwart,
f) der Schriftführer,
g) zwei Beisitzer, denen vom Vorstand jeweils ein bestimmter
Aufgabenbereich zugewiesen wird.
2. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch
– den Vorsitzenden
und
– die stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten.
Diese sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Vereinsintern wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden von
ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Vorsitzende
verhindert ist.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend
sind.
4. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch einen
stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens 2 Tagen
einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich, telefonisch oder telegrafisch
ohne Angaben der Tagesordnung erfolgen.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist für alle Angelegenheiten
zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er kann
hierzu Ausschüsse bilden, die von einem Mitglied des Vorstandes zu leiten
sind.
6. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt.
Der Wahlrhythmus ab der Jahreshauptversammlung des Jahres 2014 wird
wie nachfolgend beschrieben festgelegt.
Gewählt werden
1) Im ersten Jahr:
Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender 1, die zwei Beisitzer
2) Im zweiten Jahr:
stellvertretender Vorsitzender 2, stellvertretender Vorsitzender 3,
Jugendwart, Schatzmeister
3) Im dritten Jahr:
stellvertretender Vorsitzender 4, stellvertretender Vorsitzender 5,
Sportwart, Schriftführer
Anlässlich der Wahlen des Jahres 2014 dauert die Amtszeit der Vorstandsmitglieder
zu
1) drei Jahre
2) zwei Jahre
3) ein Jahr.
7. Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann
dieser einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten
Mitgliederversammlung bestimmen.
8. In den Vorstand können nur gewählt werden:
Personen, die Mitglied des Verbandes sind,
Personen, die einem Mitgliedsverein des Verbandes angehören.
9. Eine en-bloc-Wahl ist zulässig.
§ 10 Vergütungen und Aufwendungsersatz
10.1 Alle Verbandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
10.2 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Verbandes einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.
10.3 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des Kalenderjahres
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur
gewährt, wenn die Aufwendungen mit nachprüfbaren Belegen und
Aufstellungen nachgewiesen werden.
10.4 Vom Vorstand können im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Grenzen bzw. Pauschalen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §
670 BGB festgesetzt werden
10.5 Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband, auf Personen,
deren Ämter nicht in der Satzung verankert sind, gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu übertragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Verbandes.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Datenschutzbestimmungen
11.1 Der Verband nimmt für sich die folgenden relevanten Daten aller seiner
Mitglieder in das verbandseigene EDV-System auf:
a) Anschrift
b) personenbezogene Daten der Präsidien und Vorstände:
Namen und Anschriften sowie Telefonnummern/ E-Mailadressen
der Vorstands-/Präsidialmitglieder
c) Bankverbindungen, Registereintragungen, Vereins- und
Clubsatzungen
d) Sonstige Informationen, wenn und soweit sie zur Erfüllung des
Verbandszwecks erforderlich sind.
12.2 Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
12.3 Nur Verbände (z. B. DTV, DOSB, BkT) sowie Vorstand- und sonstige
Mitglieder, die eine besondere Funktion ausüben, welche Kenntnisse
bestimmter Mitgliederdaten erfordern, erhalten Mitteilung von den benötigten
Daten ausgehändigt.
12.4 Der Verband informiert die Presse sowie auf seiner Internetseite über
Lizenzinhaber sowie Turnierergebnisse, Lizenzinhabereinsätze und
besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit schriftlich
gegenüber dem Vorstand Einwände gegen solche Veröffentlichungen
erheben. Ab dem Zeitpunkt des vom Vorstand anerkannten Einwandes
unterbleiben weitere Veröffentlichungen.
12.5 Beim Austritt werden Name und Adresse aus dem Mitgliedsverzeichnis
gelöscht. Die Daten bleiben aber gemäß den steuerlichen Bestimmungen bis
zu zehn Jahre ab Austrittsjahr aufbewahrt.
12.6 Alle Mitglieder sind ihrerseits verpflichtet, ihre Daten gemäß
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verwalten.
§ 13 Auflösung und Schlussbestimmung
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muss in der
den Mitgliedern fristgerecht zugestellten Tagesordnung enthalten sein.
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Verbandes an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Ausbildung im Leistungssport ist darauf ausgerichtet, Talente
zu entdecken und gezielt zu fördern!
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kurse im
LkT NRW e.V.
Stand: 06/2018
Diese Regelungen wurden in der Mitgliederversammlung am 01.06.2018 in Oberhausen beschlossen.
1. Teilnehmerkreis
1.1. C-Lizenz- Ausbildung
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Ausbildungsgängen in der 1. Lizenzstufe:
Vollendung des 16. Lebensjahres
Anmeldung zur Ausbildung durch einen Verein, der Mitglied im Bundesverband für
karnevalistischen Tanzsport e.V. ist
Ärztliches Attest, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Ausbildung und
den Einsatz als Trainer bestehen
Erste-Hilfe-Ausbildung-Nachweis (9UE)
Empfehlung: Die Teilnehmer sollen bereits praktische Vorkenntnisse im
karnevalistischen Tanzsport nachweisen können, damit eine erfolgreiche Teilnahme an
der Ausbildung zu erwarten ist.
Die Teilnahme ist durch den Vereinsvorstand unter Nutzung des vorgesehenen
Vordrucks anzumelden.
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1.2. Sportassistent/in- Ausbildung
Jugendliche ab 13 Jahre,
die Mitglied in einem Karnevals- oder einem Sportverein sind
die Interesse haben, an (nur) 4-5 Tagen bzw. zwei Wochenenden bei Bewegung
und Spaß ihre Ideen zum karnevalistischen Tanzsport auszutauschen und mit
anderen Jugendlichen zusammen lernen wollen
für die nach der konkreten Leistungsbeschreibung keine subjektiven oder
objektiven Teilnahmebeschränkung angegeben ist
können zur Ausbildung zum Sportassistenten angemeldet werden.
Die Teilnahme ist durch den Vereinsvorstand oder den zur Vertretung des Vereins
berechtigten Jugendwart anzumelden.
Es ist ein ärztliches Attest vorzulegen, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die
Ausbildung und den Einsatz als Trainer bestehen.
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1.3. Weitere Kurse
Weitere der Förderung des karnevalistischen Tanzsportes und/oder der Jugendarbeit
dienliche Kurse (z.B. Juleica-Schulungen, Kurse zur Aufsichtspflicht, Erste-Hilfe-Kurse)
werden nach Bedarf und unter Berücksichtigung der Kassenlage vom Vorstand des
Landesverbandes für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. angeboten.
Die Angebote werden auf der Homepage des Landesverbandes für karnevalistischen
Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. und bei Facebook angezeigt.
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2. Anmeldung
Anmeldungen sind sowohl schriftlich als auch online ausschließlich durch einen Verein
vorzunehmen, der Mitglied im Deutschen Tanzsportverband e.V. (DTV), im Bundesverband
für karnevalistischen Tanzsport e.V. (BkT) und im Landesverband für karnevalistischen
Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. (LkT NRW) ist.
Sofern eine Teilnahme an einem Kurs nicht zwingend von der Mitgliedschaft des
meldenden Vereins im Deutschen Tanzsportverband e.V. (DTV), im Bundesverband für
karnevalistischen Tanzsport e.V. (BkT) und im Landesverband für karnevalistischen
Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. (LkT NRW) abhängig ist, erhöht sich die
Teilnahmegebühr um einen durch den Vorstand des Landesverbandes für karnevalistischen
Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. (LkT NRW) zu bestimmenden Betrag, sofern der
meldende Verein nicht Mitglied im LkT NRW e.V. ist.
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3. Datenschutzerklärung
Mit der Anmeldung erklärt sich der Anmeldende entsprechend dem
Bundesdatenschutzgesetz in der jeweiligen Fassung damit einverstanden, dass seine Daten
mittels EDV unter Beachtung des Datenschutzgesetzes verarbeitet werden und innerhalb
des Vorstandes des Landesverbandes für karnevalistischen Tanzsport in NRW e.V.
verwendet werden dürfen.
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4. Bestätigung
Eine schriftliche Bestätigung der Anmeldung unter Bestätigung von Zeit und Ort des Kurses
erfolgt nach Anmeldeschluss.
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5. Zahlung der Teilnahmegebühr
Bei Anmeldung mit Erteilung einer Einzugsermächtigung (Lastschriftverfahren) wird die mit
der Anmeldung fällig gewordene Teilnahmegebühr 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn von
dem angegebenen Konto eingezogen.
Werden Lastschriften aus vom Teilnehmer zu vertretenden Gründen von der bezogenen
Bank nicht eingelöst, werden die entsprechenden Stornokosten in Rechnung gestellt.
Im Falle der Überweisung muss die mit der Anmeldung fällig gewordene Teilnahmegebühr
spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn dem Konto des Landesverbandes für
karnevalistischen Tanzsport e.V. gutgeschrieben sein.
Bei Überweisungen sind die Angabe des Teilnehmernamens und der Kursnummer
erforderlich.
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6. Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Teilnehmer
Der Teilnehmer kann jederzeit vom Vertrag durch schriftliche Erklärung des anmeldenden
Vereins, die an die Geschäftsstelle des Landesverbandes für karnevalistischen Tanzsport in
Nordrhein-Westfalen e.V. zu senden ist, zurücktreten.
Im Falle des Rücktritts vor Meldeschluss wird eine ermäßigte Teilnahmegebühr in Höhe von
10,00 € als Bearbeitungskosten fällig.
Im Falle des Rücktritts nach Meldeschluss jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 1. Monat
vor Kursbeginn wird eine ermäßigte Teilnahmegebühr in Höhe von 10,00 € als
Bearbeitungskosten fällig.
Im Falle des Rücktritts nach Meldeschluss wird die Teilnahmegebühr in voller Höhe fällig.
Bei Rücktritt vom Kursus vor dessen Beginn infolge einer durch ärztliches Attest
nachgewiesenen Erkrankung, die eine Teilnahme am Kursus ausschließt, wird eine
Teilnahmegebühr nicht fällig.
Dieses ärztliche Attest ist bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes für
karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. einzureichen.
Bei Rücktritt vom Kursus nach dessen Beginn infolge einer durch ärztliches Attest
nachgewiesenen Erkrankung erfolgt die Erstattung der Teilnahmegebühr nicht.
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7. Ausfall des Lehrganges oder Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den
Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V.
a)
Bei Ausfall des Kurses wird eine Teilnahmegebühr nicht fällig, die eine gezahlte
Teilnahmegebühr wird durch den Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in
Nordrhein-Westfalen e.V. in vollem Umfang erstattet.
b)
Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Landesverband für karnevalistischen
Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. aus in der Person des Teilnehmers zu
verantwortenden Gründen vor Beginn des Kurses wird eine ermäßigte Teilnahmegebühr in
Höhe von 10,00 € als Bearbeitungskosten fällig.
c)
Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Landesverband für karnevalistischen
Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. aus in der Person des Teilnehmers zu
verantwortenden Gründen nach Beginn des Kurses findet eine – auch nur teilweise
– Erstattung der schon entrichteten Teilnahmegebühr nicht statt.
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8. Umbuchung einzelner Module im Rahmen der Trainer-C-Lizenz-Ausbildung
Eine Umbuchung einzelner Module in einen Trainer-C-Lehrgang eines anderen
Landesverbandes für karnevalistischen Tanzsport sollte nur in Ausnahmefällen beantragt
werden und kann ausschließlich über den Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in
Nordrhein-Westfalen e.V. herbeigeführt werden. Dieser kurz zu begründende Antrag ist
schriftlich an die Geschäftsstelle des Landesverbandes für karnevalistischen Tanzsport in
Nordrhein-Westfalen e.V. zu richten.
Bei einer vom Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V.
vermittelten Umbuchung wird eine Teilnahmegebühr in Höhe von 50,–€ pro Modul fällig.
_______________________________________________________________
9. Kursdurchführung
Der Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. verpflichtet
sich zur Durchführung der für den Kurs angegebenen Unterrichtstunden.
Orts- und Zeitangaben sollen nach Möglichkeit eingehalten werden. Änderungen lassen sich
jedoch nicht immer ausschließen. In diesem Fall informiert der Landesverband für
karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. den Teilnehmer rechtzeitig.
Ein Anspruch auf Unterricht durch eine bestimmte Kursleitung besteht nicht.
In den Schulferien im Land Nordrhein-Westfalen und an den in Nordrhein-Westfalen
gesetzlichen Feiertagen finden in der Regel keine Kurse statt.
Informationen über etwaige Kursteile in den Schulferien im Land Nordrhein-Westfalen erhält
der Teilnehmer über das Onlineportal oder in der Geschäftsstelle des Landesverbandes für
karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V.
Ausgefallene Stunden werden nach Möglichkeit nachgeholt. Ein Anspruch auf – zumindest
teilweise – Erstattung der Teilnahmegebühr besteht nur dann, wenn der Ausfall vom
Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. oder den von
ihm beauftragten Referenten zu verantworten ist.
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10. Haftung und Versicherung
Der Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. übernimmt
keinerlei Haftung für Sach- und/oder Personenschäden des Teilnehmers oder Verlust von
Wertgegenständen des Teilnehmers.
Downloads
- 1 – ToDo-Liste zur DOSB Trainer-C Ausbildung 2024 (11847 Downloads )
- 2 – Anmeldung Trainer C-Ausbildung Brühl 2024 (11969 Downloads )
- 3 – Vordruck Ärztliche Bescheinigung (1793 Downloads )
- 3a – Sportmedizinische Untersuchung (1265 Downloads )
- 4 – Ehrenkodex DTV (1249 Downloads )
- 5 – Antrag Neuausstellung C-Lizenz (1151 Downloads )
- 6 – Nachweis Grundschulungen (3613 Downloads )
- Anmeldung Ausbildung Trainer*in-B Lehrgang 2022 (985 Downloads )
- Anmeldung zum Kostüm-Workshop 2024 (2321 Downloads )
- Antrag auf teilweisen Ausgleich (2198 Downloads )
- Antrag Lizenzerhaltsmaßnahme 2024 (4729 Downloads )
- Ausschreibung Ausbildung Trainer*in-B Lehrgang 2022 (890 Downloads )
- BDK-Trainerschulungen im BRK 2023 (6670 Downloads )
- Bericht Sport- und Lehrwart 2024 (592 Downloads )
- Bestätigung Trainertätigkeit für Ausbildung Trainer*in-B Lizenz (1075 Downloads )
- DOSB Trainer-B-Lizenz – Antrag auf teilweisen Ausgleich (2679 Downloads )
- Einladung – Mitgliederversammlung 2024 (3027 Downloads )
- Kostenübernahmeerklärung Ausbildung Trainer*in-B Lehrgang 2022 (3243 Downloads )
- Protokoll – Mitgliederversammlung 2023 (3013 Downloads )
- Trainer*in-B Ausbildung Informationen (953 Downloads )