Inhalt

Die Vorstandschaft

Gerold Brunster

1. Vorsitzender LkT NRW
Telefon: +49 5973 608288

Jürgen Felmet

Stellv. Vorsitzender LkT NRW
Telefon: +49 2501 8769

Udo Rätze

Stellv. Vorsitzender LkT NRW

Michael Keufen

Stellv. Vorsitzender LkT NRW

Stephanie Keßel

Koop. stellv. Schatzmeisterin (LkT NRW)

Mandy Lammers

Schriftführerin LkT NRW

Marco Kuhn

Sport- & Lehrwart LkT NRW

Susanne Keufen

Jugendwartin LkT NRW

Saskia Zahlten

Beisitzerin LkT NRW

Thomas Krasenbrink

Beisitzer LkT NRW

Ausschuss "Schulungswesen"

Anja Byk

Stellv. Sport- und Lehrwartin

Ehrenmitglieder

  • Beate Drießen, Oberhausen
  • Mechthild Gönner, Herten
  • Bernd Heiss, Wegberg
  • Rolf-Peter Hohn, Düren
  • Raimund Isphording, Attendorn
  • Paul Lepke †, Harsewinkel
  • Gerda Schulz, Hamm
  • Marianne Münstermann, Düren
  • Werner Peters, Ruppichteroth

Satzung, Geschäftsbedingungen & Finanzordnung

Satzung vom
Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. (LkT NRW)

Präambel

Alle Funktionsbeschreibungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen
„Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V.“
Er hat seinen Sitz in Köln.
Er ist in das Vereinsregister (VR 12497) beim Amtsgericht Köln eingetragen.
Die Gemeinnützigkeit wurde vom Finanzamt Köln anerkannt. Der Verband ist Mitglied im Bundesverband für karnevalistischen Tanzsport in Deutschland e.V. (BkT) und als Fachschaft im Tanzsportverband NW.

§ 2 Zweck des Verbandes

Der Verband ist der Zusammenschluss von Vereinen, die karnevalistischen Tanzsport (Garde-, Majoretten-, Volks- und Schautänze) betreiben und ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
Sein Zweck ist:
a) den karnevalistischen Tanzsport zu pflegen und zu fördern,
b) die Vereine durch Beratung und Schulungsmaßnahmen zu fördern,
c) besonders die Jugendarbeit in den Vereinen zu fördern.

Der Verband bekämpft jede Form des Dopings und tritt in enger Zusammenarbeit mit dem DTV und BkT für präventive und repressive Maßnahmen ein, die geeignet sind, den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Substanzen und Methoden gemäß dem Regelwerk der nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) in der jeweils gültigen Fassung, zu unterbinden.

Wegen Verstößen gegen die Anti-Doping Ordnung des DTV können Sanktionen verhängt werden. Die Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren wird vom Landesverband für karnevalistischen Tanzsport e.V. auf den Deutschen Tanzsportverband übertragen, insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen. Alle Streitigkeiten werden nach dem Anti-Doping Regelwerk des DTV unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, auch für den einstweiligen Rechtsschutz entschieden. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, Entscheidungen des DTV anzuerkennen und umzusetzen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5. Zuwendungen an den Verband aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, der Sportorganisationen oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebene Zwecke verwendet werden.


§ 4 Mitglieder

1. Der Verband setzt sich zusammen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliche Mitglieder sind gemeinnützige Vereine, die karnevalistischen Tanzsport betreiben, sowie juristische Personen, die die in § 2 genannten Ziele fördern oder vertreten und natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Vereine können nur ordentliches Mitglied werden, wenn sie Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V. (BDK) oder/und im Regionalverband Karnevalistischer Korporationen Rhein-Mosel-Lahn e.V. (RKK) sind.

3. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Verbandes ideell und finanziell unterstützen.

4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des karnevalistischen Tanzsports verdient gemacht haben.


§ 5 Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern

1. Die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands.

2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds oder des Vorstandes per Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt.

3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Beendigung der BDK- oder RKK-Mitgliedschaft,
d) Auflösung eines Mitgliedsvereines oder einer juristischen Person,
e) Tod.

4. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand durch schriftliche Erklärung mitgeteilt werden.

5. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
b) in grober Weise den Interessen des Verbandes und seiner Ziele zuwiderhandelt;
c) sich grob unsportlich verhält;
d) dem Verband oder dem Ansehen des Verbandes durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch
e) Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder
f) außerhalb des Verbandes oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
g) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
h) Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung.

6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied oder Vorstandsmitglied berechtigt.

7. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

8. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

9. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein verbandsinternes Beschwerderecht zu.

10. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern.

3. Die ordentlichen Mitglieder haben ihre Beiträge jeweils nach Erhalt der Beitragsrechnung, spätestens bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu bezahlen.

4. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe dieses Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge für den Landessportbund (LSB) werden vom LSB angefordert. Die Beitragsrechnung ist unmittelbar nach Zustellung beim LSB zu begleichen. Der Jahresbeitrag für den „Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in NRW e.V.“ wird bei bestehender Lastschrift eingezogen oder schriftlich angefordert.

5. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4 Abs. 1 genannten Mitgliedern. Sie kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a) im ersten Halbjahr jeden Jahres als ordentliche Mitgliederversammlung
b) auf Antrag von 1/3 aller Mitglieder als außerordentliche Mitgliederversammlung, wobei der Antrag die Angabe des Zweckes und der Gründe der einzuberufenden Mitgliederversammlung enthalten muss.
c) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Einberufung erfolgt per EMail durch den Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens 4 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer kürzeren Frist von mindestens 2 Wochen gemäß § 8 Abs. 2b einberufen werden, wenn es den Zweck erfordert.

5. Stimmrechte der Mitglieder:
Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied haben je eine Stimme. Ordentliche Mitglieder können der Anzahl ihrer Garden entsprechend die gleiche Anzahl von Delegierten zur Mitgliederversammlung entsenden. Stimmrecht hat immer nur ein vom Mitgliedsverein bestimmter Delegierter – mit einer Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden:
a. Grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfasst. Gleiches gilt für Wahlen. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Verbandes von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienen Mitglieder erforderlich.
b. Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten angeordnet werden, kann der Vorstand vornehmen. Gleiches gilt für redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn dieser Satzung nicht verändern.
c. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden,
c) Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters,
d) Bericht der Kassenrevisoren,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Wahl des Vorstandes,
g) Wahl von zwei Kassenrevisoren,
h) Satzungsänderungen,
i) Festsetzung des Jahresbeitrages,
j) Beratung und Beschlussfassung der Anträge.

8. Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen (Poststempel).

9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Ansonsten wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

10. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

11. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet.

12. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

13. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben.

14. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.

15. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Verbandes zuzurechnen.

16. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.


§ 9 Vorstand

1) Zum Vorstand gehören:
a) der Vorsitzende,
b) 3 gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende,
c) der Schatzmeister,
d) der Jugendwart,
e) der Sport- und Lehrwart,
f) der Schriftführer,
g) bis zu zwei Beisitzer, denen vom Vorstand jeweils ein bestimmter Aufgabenbereich zugewiesen wird.

2) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Diese sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Verbandsintern wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

4) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens 2 Tagen einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich, telefonisch oder telegrafisch ohne Angaben der Tagesordnung erfolgen.

5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er kann hierzu Ausschüsse bilden, die von einem Mitglied des Vorstandes zu leiten sind.
6) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Gewählt werden
a) Im ersten Jahr: Vorsitzender, die zwei Beisitzer
b) Im zweiten Jahr: Alle stellvertretenden Vorsitzenden
c) Im dritten Jahr: Sport- und Lehrwart, Schriftführer, Jugendwart, Schatzmeister

7. Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann dieser einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

8) In den Vorstand können nur gewählt werden:
a) Personen, die Mitglied des Verbandes sind,
b) Personen, die einem Mitgliedsverein des Verbandes angehören.

9. Eine en-bloc-Wahl ist zulässig.

§ 10 Vergütungen und Aufwendungsersatz

1. Alle Verbandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Verbandes einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.

3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des Kalenderjahres seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit nachprüfbaren Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

4. Vom Vorstand können im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen bzw. Pauschalen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

5. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband, auf Personen, deren Ämter nicht in der Satzung verankert sind, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu übertragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Verbandes.

6. Einzelheiten werden in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 12 Datenschutzbestimmungen

1. Der Verband nimmt für sich die folgenden relevanten Daten aller seiner Mitglieder in das verbandseigene EDV-System auf:

a) Anschrift
b) personenbezogene Daten der Präsidien und Vorstände: Namen und Anschriften sowie Telefonnummern/ E-Mailadressen der Vorstands-/Präsidialmitglieder
c) Bankverbindungen, Registereintragungen, Vereins- und Clubsatzungen
d) Sonstige Informationen, wenn und soweit sie zur Erfüllung des Verbandszwecks erforderlich sind.

2. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

3. Nur Verbände (z. B. DTV, DOSB, BkT) sowie Vorstand- und sonstige Mitglieder, die eine besondere Funktion ausüben, welche Kenntnisse bestimmter Mitgliederdaten erfordern, erhalten Mitteilung von den benötigten Daten ausgehändigt.

4. Der Verband informiert die Presse sowie auf seiner Internetseite über Lizenzinhaber sowie Turnierergebnisse, Lizenzinhabereinsätze und besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand Einwände gegen solche Veröffentlichungen erheben. Ab dem Zeitpunkt des Einwandes unterbleiben weitere Veröffentlichungen.

5. Beim Austritt werden Name und Adresse aus dem Mitgliedsverzeichnis gelöscht. Die Daten bleiben aber gemäß den steuerlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Austrittsjahr aufbewahrt.

Alle Mitglieder sind ihrerseits verpflichtet, ihre Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verwalten

§ 13 Verbandsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
a) Finanzordnung
b) Geschäftsordnung.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


§ 14 Auflösung und Schlussbestimmung

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muss in der den Mitgliedern fristgerecht zugestellten Tagesordnung enthalten sein.
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

§ 15 Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.06.2022 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Ausbildung im Leistungssport ist darauf ausgerichtet, Talente
zu entdecken und gezielt zu fördern!
______________________________________________________________
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kurse im
LkT NRW e.V.
Stand: 06/2018
Diese Regelungen wurden in der Mitgliederversammlung am 01.06.2018 in Oberhausen beschlossen.


1. Teilnehmerkreis


1.1. C-Lizenz- Ausbildung
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Ausbildungsgängen in der 1. Lizenzstufe:
 Vollendung des 16. Lebensjahres
 Anmeldung zur Ausbildung durch einen Verein, der Mitglied im Bundesverband für
karnevalistischen Tanzsport e.V. ist
 Ärztliches Attest, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Ausbildung und
den Einsatz als Trainer bestehen
 Erste-Hilfe-Ausbildung-Nachweis (9UE)
Empfehlung: Die Teilnehmer sollen bereits praktische Vorkenntnisse im
karnevalistischen Tanzsport nachweisen können, damit eine erfolgreiche Teilnahme an
der Ausbildung zu erwarten ist.
Die Teilnahme ist durch den Vereinsvorstand unter Nutzung des vorgesehenen
Vordrucks anzumelden.
_______________________________________________________________
1.2. Sportassistent/in- Ausbildung
Jugendliche ab 13 Jahre,
 die Mitglied in einem Karnevals- oder einem Sportverein sind
 die Interesse haben, an (nur) 4-5 Tagen bzw. zwei Wochenenden bei Bewegung
und Spaß ihre Ideen zum karnevalistischen Tanzsport auszutauschen und mit
anderen Jugendlichen zusammen lernen wollen
 für die nach der konkreten Leistungsbeschreibung keine subjektiven oder
objektiven Teilnahmebeschränkung angegeben ist
können zur Ausbildung zum Sportassistenten angemeldet werden.
Die Teilnahme ist durch den Vereinsvorstand oder den zur Vertretung des Vereins
berechtigten Jugendwart anzumelden.
Es ist ein ärztliches Attest vorzulegen, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die
Ausbildung und den Einsatz als Trainer bestehen.
________________________________________________________________
1.3. Weitere Kurse
Weitere der Förderung des karnevalistischen Tanzsportes und/oder der Jugendarbeit
dienliche Kurse (z.B. Juleica-Schulungen, Kurse zur Aufsichtspflicht, Erste-Hilfe-Kurse)
werden nach Bedarf und unter Berücksichtigung der Kassenlage vom Vorstand des
Landesverbandes für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. angeboten.
Die Angebote werden auf der Homepage des Landesverbandes für karnevalistischen
Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. und bei Facebook angezeigt.
________________________________________________________________


2. Anmeldung


Anmeldungen sind sowohl schriftlich als auch online ausschließlich durch einen Verein
vorzunehmen, der Mitglied im Deutschen Tanzsportverband e.V. (DTV), im Bundesverband
für karnevalistischen Tanzsport e.V. (BkT) und im Landesverband für karnevalistischen
Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. (LkT NRW) ist.
Sofern eine Teilnahme an einem Kurs nicht zwingend von der Mitgliedschaft des
meldenden Vereins im Deutschen Tanzsportverband e.V. (DTV), im Bundesverband für
karnevalistischen Tanzsport e.V. (BkT) und im Landesverband für karnevalistischen
Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. (LkT NRW) abhängig ist, erhöht sich die
Teilnahmegebühr um einen durch den Vorstand des Landesverbandes für karnevalistischen
Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. (LkT NRW) zu bestimmenden Betrag, sofern der
meldende Verein nicht Mitglied im LkT NRW e.V. ist.
__________________________________________________________


3. Datenschutzerklärung


Mit der Anmeldung erklärt sich der Anmeldende entsprechend dem
Bundesdatenschutzgesetz in der jeweiligen Fassung damit einverstanden, dass seine Daten
mittels EDV unter Beachtung des Datenschutzgesetzes verarbeitet werden und innerhalb
des Vorstandes des Landesverbandes für karnevalistischen Tanzsport in NRW e.V.
verwendet werden dürfen.
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4. Bestätigung


Eine schriftliche Bestätigung der Anmeldung unter Bestätigung von Zeit und Ort des Kurses
erfolgt nach Anmeldeschluss.
_______________________________________________________________


5. Zahlung der Teilnahmegebühr


Bei Anmeldung mit Erteilung einer Einzugsermächtigung (Lastschriftverfahren) wird die mit
der Anmeldung fällig gewordene Teilnahmegebühr 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn von
dem angegebenen Konto eingezogen.
Werden Lastschriften aus vom Teilnehmer zu vertretenden Gründen von der bezogenen
Bank nicht eingelöst, werden die entsprechenden Stornokosten in Rechnung gestellt.
Im Falle der Überweisung muss die mit der Anmeldung fällig gewordene Teilnahmegebühr
spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn dem Konto des Landesverbandes für
karnevalistischen Tanzsport e.V. gutgeschrieben sein.
Bei Überweisungen sind die Angabe des Teilnehmernamens und der Kursnummer
erforderlich.
________________________________________________________________


6. Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Teilnehmer


Der Teilnehmer kann jederzeit vom Vertrag durch schriftliche Erklärung des anmeldenden
Vereins, die an die Geschäftsstelle des Landesverbandes für karnevalistischen Tanzsport in
Nordrhein-Westfalen e.V. zu senden ist, zurücktreten.
Im Falle des Rücktritts vor Meldeschluss wird eine ermäßigte Teilnahmegebühr in Höhe von
10,00 € als Bearbeitungskosten fällig.
Im Falle des Rücktritts nach Meldeschluss jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 1. Monat
vor Kursbeginn wird eine ermäßigte Teilnahmegebühr in Höhe von 10,00 € als
Bearbeitungskosten fällig.
Im Falle des Rücktritts nach Meldeschluss wird die Teilnahmegebühr in voller Höhe fällig.
Bei Rücktritt vom Kursus vor dessen Beginn infolge einer durch ärztliches Attest
nachgewiesenen Erkrankung, die eine Teilnahme am Kursus ausschließt, wird eine
Teilnahmegebühr nicht fällig.
Dieses ärztliche Attest ist bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes für
karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. einzureichen.
Bei Rücktritt vom Kursus nach dessen Beginn infolge einer durch ärztliches Attest
nachgewiesenen Erkrankung erfolgt die Erstattung der Teilnahmegebühr nicht.
________________________________________________________________


7. Ausfall des Lehrganges oder Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den
Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V.


a)
Bei Ausfall des Kurses wird eine Teilnahmegebühr nicht fällig, die eine gezahlte
Teilnahmegebühr wird durch den Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in
Nordrhein-Westfalen e.V. in vollem Umfang erstattet.
b)
Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Landesverband für karnevalistischen
Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. aus in der Person des Teilnehmers zu
verantwortenden Gründen vor Beginn des Kurses wird eine ermäßigte Teilnahmegebühr in
Höhe von 10,00 € als Bearbeitungskosten fällig.
c)
Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Landesverband für karnevalistischen
Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. aus in der Person des Teilnehmers zu
verantwortenden Gründen nach Beginn des Kurses findet eine – auch nur teilweise
– Erstattung der schon entrichteten Teilnahmegebühr nicht statt.
_________________________________________________________


8. Umbuchung einzelner Module im Rahmen der Trainer-C-Lizenz-Ausbildung


Eine Umbuchung einzelner Module in einen Trainer-C-Lehrgang eines anderen
Landesverbandes für karnevalistischen Tanzsport sollte nur in Ausnahmefällen beantragt
werden und kann ausschließlich über den Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in
Nordrhein-Westfalen e.V. herbeigeführt werden. Dieser kurz zu begründende Antrag ist
schriftlich an die Geschäftsstelle des Landesverbandes für karnevalistischen Tanzsport in
Nordrhein-Westfalen e.V. zu richten.
Bei einer vom Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V.
vermittelten Umbuchung wird eine Teilnahmegebühr in Höhe von 50,–€ pro Modul fällig.
_______________________________________________________________


9. Kursdurchführung


Der Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. verpflichtet
sich zur Durchführung der für den Kurs angegebenen Unterrichtstunden.
Orts- und Zeitangaben sollen nach Möglichkeit eingehalten werden. Änderungen lassen sich
jedoch nicht immer ausschließen. In diesem Fall informiert der Landesverband für
karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. den Teilnehmer rechtzeitig.
Ein Anspruch auf Unterricht durch eine bestimmte Kursleitung besteht nicht.
In den Schulferien im Land Nordrhein-Westfalen und an den in Nordrhein-Westfalen
gesetzlichen Feiertagen finden in der Regel keine Kurse statt.
Informationen über etwaige Kursteile in den Schulferien im Land Nordrhein-Westfalen erhält
der Teilnehmer über das Onlineportal oder in der Geschäftsstelle des Landesverbandes für
karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V.
Ausgefallene Stunden werden nach Möglichkeit nachgeholt. Ein Anspruch auf – zumindest
teilweise – Erstattung der Teilnahmegebühr besteht nur dann, wenn der Ausfall vom
Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. oder den von
ihm beauftragten Referenten zu verantworten ist.
________________________________________________________________


10. Haftung und Versicherung


Der Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. übernimmt
keinerlei Haftung für Sach- und/oder Personenschäden des Teilnehmers oder Verlust von
Wertgegenständen des Teilnehmers.

Finanzordnung Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.V. (LkT NRW)

Aufgrund § 13 der Satzung des LkT NRW vom 24.06.2022 gibt sich der Vorstand die folgende Finanzordnung:

§ 1 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1. Der Verband ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
2. Die Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Jahresabschluss
1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Verbands für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden.
2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenrevisoren gemäß § 8 Nr. 7 der Verbandssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenrevisoren berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.
3. Die Kassenrevisoren überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.
4. Der Jahresabschluss wird nach Fertigstellung offengelegt.

§ 3 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Verband erhoben und gebucht.
2. Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die Verbandskasse gebucht.
3. Vom Verband werden unter anderem Finanzmittel wie folgt verwendet:
– Zuschuss Teilnahme Lizenzerhaltungsmaßnahme nach Ermessen des Vorstands;
– Zuschuss Teilnahme Trainer B- Lizenz nach Ermessen des Vorstands;
– Zuschuss Teilnahme am Halbfinale und Endturnier durch einen Mitgliedsverein des Verbands nach Ermessen des Vorstands;
– Zuschuss zum Deutschen Meistertitel nach Ermessen des Vorstands.
4. Die Förderung in § 3 Nr. 3 wird jährlich durch den Vorstand geprüft und kann je nach finanzieller Lage nach Ermessen des Vorstands geändert werden.

§ 4 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung trat mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 24.06.2022 in Kraft.

Gez. der Vorstand

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