Corona: Infos vom Fachausschuss JMC

Corona: Infos vom Fachausschuss JMC

Liebe JMC-Formationen,

unsere JMC-Formationssaison 2020 wurde abrupt unterbrochen bzw. hat in einigen Ligen noch nicht einmal begonnen.
Ob und wie wir diese (wieder) aufnehmen können, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Der Fachausschuss JMC hat sich am vergangenen Dienstag in einer Telefonkonferenz mit den LTV-Beauftragten ausgetauscht.
Zwar haben wir schon einige Überlegungen und Gedanken, aber welche dieser Szenarien realisierbar sind, werden wir erst in der Zukunft wissen.

Aktuell sind in Deutschland alle JMC-Formationsturniere bis Ostern abgesagt. Doch dabei wird es nicht bleiben können, da viele Kommunen bereits deutlich über diesen Stichtag hinaus den Sportbetrieb bzw. Veranstaltungen untersagt haben.
In unserer News-Rubrik JMC unter dem Menüpunkt Sportwelten auf www.tanzsport.de halten wir Euch informiert.

Viele Vereine bewegen aber noch ganz andere Aspekte. Die DOSB Führungsakademie veröffentlicht regelmäßig die anhängende Publikation und wir wollen Euch diese weiterleiten, da sie Euch vielleicht hier und da eine Unterstützung ist.

Ihr findet darin Infos zu folgenden Fragestellungen:

Schadensersatzansprüche von Vertragspartnern: 
Wenn eine Turnier-Veranstaltung wegen der Corona-Pandemie abgesagt oder verschoben werden muss/te, können Kosten und Schadensersatzforderungen der Vertragspartner auf den Ausrichterverein zukommen.
Dies hängt jedoch vom Einzelfall, von den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und von möglichen Rücktritts- und Stornofristen ab, was jeweils gesondert geprüft werden muss.
Aus diesem Grund nur einige allgemeine Hinweise, die keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen können:
◼ der Vorstand sollte auf jeden Fall sofort das persönliche Gespräch mit den Vertragspartnern aufnehmen und nach Lösungen suchen
◼ wenn die Veranstaltung nachgeholt werden kann (Ersatztermin) lassen sich u.U. Ansprüche vermeiden
◼ formal sollte geprüft werden, ob bestehende Verträge – ggf. aus wichtigem Grund – gekündigt werden müssen, was aber nicht dazu führt, dass keine Kosten entstehen
◼ wenn die Absage der Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung erfolgen muss, ohne dass der Verein einen Spielraum hat, dürfte der Fall der sog. nachträglichen rechtlichen Unmöglichkeit (§ 275 BGB) vorliegen, sodass der Verein von seinen vertraglichen Pflichten befreit ist und nach § 326 Abs. 1 BGB der Anspruch auf eine Gegenleistung entfällt. Auch dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Auf jeden Fall soll im persönlichen Gespräch versucht werden, eine verträgliche Lösung zu finden, wobei sich der Vorstand im Vorfeld auf jeden Fall rechtlich beraten lassen sollte, vor allem dann, wenn es um erhebliche Forderungen geht, wie z.B. Saalmieten, Hotelbetten, Catering, Veranstaltungstechnik.

Abteilungs-/Mitgliederversammlungen: 
Hier sind die Vorgaben der jeweiligen Vereinssatzung zu berücksichtigen.

Honorar-Trainer: 
Einige Vereine beauftragen selbständige (Honorar-)Trainer für Trainingsstunden, die nicht durch einen Hauptberuf eine eventuelle finanzielle Absicherung haben. Da die Mitgliedsbeiträge bei den Vereinen/Abteilungen vorhanden sind, könnte in Erwägung gezogen werden, ein Ausfallhonorar für die normalerweise durchgeführten Trainingsstunden ins Auge zu fassen. Damit könnte die finanzielle Situation der Trainer entschärft werden bzw. ihnen die Bedienung von Versicherungen, Miete o.ä. ermöglicht werden. Hier sind aber alle Aspekte zu betrachten – u.a. Vorgaben von Zuwendungsgebern, Beschlüsse, vertragliche Rahmenbedingungen usw.

Mitgliedsbeiträge: 
Es haben oder werden sich sicher hier und da Mitglieder bzw. deren Eltern melden/gemeldet haben, und angefragen, da derzeit kein Trainingsbetrieb stattfinden kann, ob Beiträge erlassen oder ausgesetzt werden (können). Oder es gar einen Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung des Vereinsbeitrags gibt (z.B. die zweite März-Hälfte)? Oder eine außerordentliche, fristlose Kündigungsmöglichkeit besteht?

Kündigung der Mitgliedschaft zulässig? 
Eine ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft im Rahmen der satzungsmäßigen Regelungen des Vereins ist natürlich immer möglich, wobei diese das Mitglied nicht begründen muss.

Eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht grundsätzlich gegeben, weil der Trainingsbetrieb aufgrund von Umständen, die nicht im Einflussbereich des Vereins lagen, eingestellt wurde. Es liegt also eine behördliche Anordnung vor und die „Schließung“ wird nur von einer gewissen Zeitdauer sein.
Anmerkung: Es wird auf den Einzelfall ankommen, da eine fristlose (außerordentliche) Kündigung nach der Rechtsprechung nur dann zulässig ist, wenn dem Mitglied die Mitgliedschaft im Verein unter Abwägung aller Gegebenheiten des Einzelfalls nicht mehr zugemutet werden kann (Grundgedanke des § 626 Abs. 1 BGB).

(Anteilige) Rückerstattung von gezahlten Beiträgen?
Einmal nach der Satzung geschuldete und gezahlte Beiträge (Fälligkeit lag vor dem letzten Wochenende) an einen gemeinnützigen Verein, können vom Mitglied weder zurückgefordert noch seitens des Vereins rückerstattet werden, da dies gemeinnützigkeitsschädlich wäre.

Der Mitgliedsbeitrag dient dazu, dass der Verein seine satzungsmäßigen Zwecke und damit die Gesamtbelange sämtlicher Mitglieder erfüllen kann. Die dafür erhoben Beiträge werden also dem Verein allgemein zur Verfügung gestellt, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, auf die Belange einzelner Mitglieder kommt es dabei nicht an, es liegt daher auch kein Leistungsaustauschverhältnis vor (UStAE Ziff. 1.4 zu § 1 UStG).

Wenn der Verein aufgrund der Corona-Pandemie seinen Vereins- und Trainingsbetrieb eingestellt hat (aufgrund behördlicher Anordnung) erfolgt dies ja nur temporär (auch wenn die Dauer aktuell nicht abzusehen ist).

Solange das Mitglied seine Mitgliedschaft im Verein nicht gekündigt hat, bestehen die satzungsmäßigen Beitragspflichten, die ja in der Regel ein Beitrag für einen gewissen zeitlichen Rahmen (pro Monat / pro Quartal) sein werden, fort. Im Vereinsrecht gilt die Treue- und Förderpflicht. Nach der Rechtsprechung ergibt sich daraus für die Mitglieder die Verpflichtung, sich gegenüber dem Verein loyal zu verhalten und den Vereinszweck aktiv zu fördern und alles zu unter-lassen, was diesem schadet.

Daher kann guten Gewissens argumentiert werden, dass ein rechtlicher Erstattungsanspruch nicht besteht, zumal die Situation aufgrund der Corona-Pandemie nicht in der Sphäre des Vereins liegt und ihm dies daher nicht vorgehalten werden kann. Im Übrigen laufen etwaige Zahlungsverpflichtungen des Vereins ja auch weiter.

Rückerstattung von Kursgebühren? 
Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn ein Mitglied finanzielle Aufwendungen hatte, um im Wege eines Leistungsaustauschs Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, die allein den Sonderbelangen des Mitglieds dienen.
Beispiel: Zur Teilnahme an einem besonderen, Zusatz-Kurs/Workshop zahlt/e ein Mitglied zusätzliche Gebühren neben dem Vereinsbeitrag. Der Workshop/das Sonder-Training/das Trainingslager fällt aus, weil der Verein den Kurs abgesagt bzw. die geplanten Stunden verschoben hat.

Im Fall der Absage sind die Kursgebühren zurückzuerstatten und dies ist nicht gemeinnützigkeitsschädlich, da der Verein die vertraglich, vereinbarte Sonderleistung nicht erbringen kann (dies unterstellt) und daher das Mitglied einen Anspruch auf Rückerstattung hat.

Wenn dagegen die Stunden nur verschoben und damit nachgeholt werden, wäre die Sache anders zu betrachten, als wenn der Kurs ganz abgesagt wird. Es kommt also auf den Einzelfall an.

Kommunikation und Information 
Aufgrund der gegenwärtigen Situation wegen der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Verunsicherung im täglichen Leben der Menschen und ebenso unserer JMC-Tänzer, lasst uns gemeinsam kommunizieren.
Haltet mit dem Ziel der Mitgliederbindung Eure Mitglieder und deren Eltern laufend informiert und auf dem aktuellen Stand.
Bitte stellt entsprechende Infos auf Eure Homepages.

Falls Ihr Fragen habt, meldet Euch bei uns. Oder wendet Euch an die Landestanzsportverbände bzw. Eure zuständigen Landessportbünde.

Und dann sehen wir uns hoffentlich bald (wann immer dies sein wird) einmal wieder gesund und munter!
Euer Fachausschuss Jazz und Modern/Contemporary

Veröffentlicht von Jana-Maria Ollig

Letzte Änderung: 10. November 2020, 12:43 Uhr

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