Coronaschutzverordnung – gültig ab 29. März 2021

Coronaschutzverordnung – gültig ab 29. März 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Coronaschutzverordnung aktualisiert, die ab dem 29. März 2021 wirksam wird. Unter freiem Himmel ist Sport unter Einhaltung besonderer Regelungen zulässig. In unseren Vereinen (in geschlossenen Räumlichkeiten) ist Sport auch weiterhin verboten!

Ein neuer Freitag, ein neuer CoronaSchVO-Tag, gültig ab Montag. Es gibt viele Änderungen – nur nicht in dem für unsere Mitgliedsvereine und Sporttreibenden relevanten § 9 Sport.

Daraus ergibt sich, dass auch weiterhin jegliche Sportausübung in unseren Vereinen (in geschlossenen Räumlichkeiten) verboten ist. Die neue Verordnung gilt grundsätzlich bis zum 18. April 2021.

Das Training an den nordrhein-westfälischen Landesleistungsstützpunkten des TNW in der Sportart Tanzen, jedoch nur für von diesen zu betreuende Athleten, d. h. ausschließlich für Paare der Landes- und Bundeskader, ist auch weiterhin möglich.

Es wird in Aussicht gestellt, dass die Verordnung bei günstiger Entwicklung des Infektionsgeschehens auch vor Ablauf der aktuell gültigen Fassung bereits dann durch Öffnungen, u. a. des kontaktfreien Sports im Innenbereich, geändert wird.

Weitere Informationen sind auf der Corona-Sonderseite zu finden: HIER KLICKEN

Veröffentlicht von Andreas Picker

Letzte Änderung: 26. März 2021, 14:36 Uhr

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