Erlass des MKFFI zur aktuellen Coronaschutzverordnung

Erlass des MKFFI zur aktuellen Coronaschutzverordnung

Das Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat heute einen Erlass veröffentlicht, der die Anwendung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des MAGS vom 27.05.2020 für den Jugendbereich regelt.

In diesem Erlass wird auch explizit auf die Jugendarbeit im Bereich Tanz eingegangen:

„Für Angebote der Jugendarbeit im Bereich Tanz gelten die Regelungen gemäß § 9 Abs. 3 entsprechend.“

§ 9.3. der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung regelt den Paartanz in Tanzschulen:

„Der Betrieb von Tanzschulen ist zulässig, soweit sich die nicht-kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.“

Jugendabteilungen der Tanzsportvereine, die über den Tanzsportverband Nordrhein-Westfalen e.V. dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. angeschlossen sind, sind gemäß Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 28.5.1990 (zuletzt aktualisiert mit dem Ministerialblatt 12-2019 vom 27.6.2019) als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anerkannt. Voraussetzung der Anerkennung ist gemäß § 25, Abs. 3 1. AG KJHG NRW eine Orientierung ihrer Organisationsformen, Satzungsregelungen und Bestätigungsbereiche an jenen der Sportjugend Nordrhein-Westfalen. Dazu gehören eine Jugendordnung sowie eine eigenständig gewählte Jugendleitung. Als Träger der freien Jugendhilfe stellen sie jungen Menschen Angebote der Jugendarbeit gemäß § 11 Abs. 3 Ziff. 2 SGB VIII zur Verfügung.
Sie fallen damit in den Geltungsbereich des oben genannten Erlasses des MKFFI.
Junge Menschen sind im Sinne § 7 Abs. 2 Ziff. 4 alle Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Die Teilnahme von Menschen, die 27 oder älter sind, an diesen Angeboten ist gemäß § 11 Abs. 4 in geringem Umfang möglich, sollte aber nicht der Regelfall sein.

Jugendabteilungen von Vereinen, die die oben genannten Bedingungen erfüllen, könnten ab sofort wieder Paartanz mit Kontakt zu einem festen Tanzpartner für die Zielgruppe der Menschen unter 27 anbieten.

Nach Rücksprache mit dem Landessportbund, der wiederum Kontakt mit der Staatskanzlei aufgenommen hat, müssen wir darauf hinweisen, dass die Staatskanzlei davon ausgeht, dass der Erlass des MKFFI mit der aktuellen Coronaschutzverordnung im Widerspruch steht und daher bereits überprüft wird. Die Erlasslage kann sich also jederzeit – auch kurzfristig – wieder ändern und Paartanz im Jugendbereich könnte dann erneut nicht mehr erlaubt sein.

Falls sich an der aktuellen Lage etwas ändert, werden wir umgehend darüber berichten.

Veröffentlicht von Redaktion

Letzte Änderung: 10. November 2020, 10:28 Uhr

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