Coronaschutzverordnung in der ab dem 11. Mai 2020 gültigen Fassung verfügbar

Coronaschutzverordnung in der ab dem 11. Mai 2020 gültigen Fassung verfügbar

Nachdem die aktualisierte Coronaschutzverordnung auch am späten Freitagabend (08.05.2020) noch nicht vorlag, wurde die ab dem 11. Mai 2020 gültige Fassung in den frühen Morgenstunden des Samstages (09.05.2020) von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

In der nun veröffentlichten Fassung der Coronaschutzverordnung regelt der § 9 den Bereich Sport. Es heißt dort:

(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb.
[…]
(3) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Tanzschulen zulässig, soweit sich die nicht-kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.

Das TNW-Präsidium konnte heute (09.05.2020) in Erfahrung bringen, dass Tanzsport ab dem 11. Mai 2020 auch in unseren Vereinen betrieben werden kann, soweit sich die nicht-kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.

Um unsere Mitgliedsvereine bestmöglich unterstützen zu können, ist das TNW-Präsidium bemüht, noch am morgigen Sonntag (10.05.2020) eine Handreichung sowie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen.

Weitere Informationen auf unserer Sonderseite: HIER KLICKEN

Veröffentlicht von Andreas Picker

Letzte Änderung: 1. Juni 2021, 15:21 Uhr

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