Neue Corona-Schutzverordnung – aktualisiert ab 04.12.2021

Neue Corona-Schutzverordnung – aktualisiert ab 04.12.2021

Die Landesregierung hat seine Coronaschutzverordnung mit Wirkung zum 04.12.2021 nochmals aktualisiert. Sie steht unter www.land.nrw/corona zum Download bereit. Die für den Bereich des Tanzsports im TNW relevanten Änderungen gegenüber der vor dem 24.11.2021 geltenden Verordnung sind mit gebührender Sorgfalt nachstehend zusammengefasst, wobei für die Richtigkeit der Ausführungen keine Gewähr übernommen werden kann. Die Änderungen ab dem 04.12.2021 sind unterstrichen.

Ab sofort gibt es neue Zugangsbeschränkungen für den Sport, wobei folgende Regeln für alle Personen im Alter ab 16 Jahren (Ausnahmen siehe weiter unten) zum Einsatz kommen:

3G         Zugang für Immunisierte (d.h. Geimpfte oder Genesene) und Getestete (bei Zutritt aktueller Schnelltest von offizieller Stelle, nicht älter als 24 Stunden, oder aktueller PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden).

3G gilt für angestellte, selbstständige, ehrenamtliche und freiwillige Mitarbeitende im Trainingsbetrieb, bei Sportveranstaltungen sowie für alle weiteren Arbeiten und Tätigkeiten im Verein. Nicht immunisierte Personen müssen während ihrer gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen. Wenn die Tätigkeit nicht maskiert ausgeübt werden kann, müssen nicht immunisierte Personen die 3G+ Regel erfüllen (siehe unten).

3G+       Zugang für Immunisierte (d.h. Geimpfte oder Genesene) oder Getestete (bei Zutritt aktueller PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden).

Mit dieser Regel werden übergangsweise Ausnahmen von der für den allgemeinen Sportbetrieb einschlägigen 2G Regel (siehe unten) ermöglicht. Sie richtet sich insbesondere an Sportler*innen, die am Wettkampfbetrieb des DTV teilnehmen. Es ist davon auszugehen, dass Inhaber einer gültigen DTV-Startlizenz berechtigt sind, von der 3G+ Zugangsregel bei Turnieren und beim zugehörigen Training Gebrauch zu machen. Auch bei der berufsvorbereitenden Sportausbildung, z.B. bei Lizenzerwerbslehrgängen für Trainer, darf von dieser Ausnahmeregel Gebrauch gemacht werden. Die Landesregierung hat sich noch nicht dazu geäußert, wie lange die Ausnahmeregel in Kraft bleiben soll.

2G         Zugang nur für Geimpfte und Genesene

2G gilt für die Teilnehmenden und Zuschauer*innen beim Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie bei der außersportlichen Jugendarbeit. Ferner gilt 2G in der Gastronomie, also auch beim Catering in Vereinen.

2G+       Zugang nur für Geimpfte und Genesene mit aktuellem Test (bei Zutritt aktueller Schnelltest von offizieller Stelle, nicht älter als 24 Stunden, oder aktueller PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden).

2G+ gilt für gesellige Veranstaltungen (z.B. Vereinsfeste). Dazu zählen auch Tanzveranstaltungen, die nicht ausschließlich sportlicher Natur sind. Insbesondere gilt das auch für Ballturniere.

Zur Überprüfung des Immunisierungsstatus soll die CovPassCheck-App des Robert-Koch-Instituts verwendet werden. Ein Abgleich mit einem amtlichen Ausweispapier ist vorgeschrieben. Stichprobenhafte Kontrollen sind ab dem 08.12.2021 nicht mehr zulässig.

Für Kinder und Jugendliche im Alter unter 16 Jahren bestehen auch weiterhin keine Zugangsbeschränkungen.

Neu in der Verordnung sind die Ausnahmen für Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren, die unter gewissen Bedingungen Geimpften gleichgestellt werden:

  • Sie müssen nachweisen, dass sie zur Schule gehen.
  • Die Ausnahmeregelung gilt nur für die eigene Sportausübung, nicht jedoch um beispielsweise als Zuschauer oder Begleitperson Zutritt zu erlangen.


Für Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie aktuell oder in den vergangenen sechs Wochen nicht gegen COVID-19 geimpft werden konnten, gilt die 3G Regel an Stelle der 2G Regel.

Wie bisher müssen für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze Hygienekonzepte erstellt und der zuständigen Gesundheitsbehörde vorgelegt werden. Neu ist, dass darin auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen enthalten sein muss. Für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Zuschauern gelten weitergehende Bestimmungen.

Örtliche Ordnungsbehörden können unter gewissen Umständen zusätzliche Maßnahmen anordnen. Auch können die Betreiber von Sportstätten im Rahmen ihres Hausrechts einschränkende Regeln erlassen, die über die Landesverordnung hinausgehen. 

Aktualisiert am 05.12.2021

Veröffentlicht von Klaus Meng

Letzte Änderung: 5. Dezember 2021, 12:24 Uhr

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