Neue Corona-Regeln ab Dienstag nach Weihnachten

Neue Corona-Regeln ab Dienstag nach Weihnachten

Die Landesregierung hat eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die ab dem 28.12.2021 in Kraft tritt. Die für den Bereich des Tanzsports im TNW besonders wichtigen Änderungen gegenüber der bisher geltenden Verordnung sind mit gebührender Sorgfalt nachstehend zusammengefasst, wobei für die Richtigkeit der Ausführungen keine Gewähr übernommen werden kann.

  • Für jegliches Training in den von unseren Vereinen genutzten Räumen müssen alle Aktiven einen 2G+ Nachweis vorlegen, d.h. es dürfen nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, und zusätzlich muss ein offizieller Testnachweis vorgelegt werden. Zulässig ist dabei ein maximal 24h alter Schnelltest oder ein maximal 48h alter PCR-Test. Gleiches gilt für die Teilnahme an Turnieren.
  • Wie bisher gilt weiterhin: Inhaber einer gültigen DTV-Startlizenz, die weder geimpft noch genesen sind, dürfen mit einem PCR-Test zum Training. Für Trainer und sonstige Beschäftigte genügt ein 3G Nachweis, für Zuschauer beim Training und bei Turnieren genügt ein 2G Nachweis.
  • Für den 2G+ Nachweis müssen auch dreifach geimpfte Personen einen aktuellen Testnachweis vorlegen. Die in den Medien angekündigte Befreiung für diese Personengruppe hat die Landesregierung bisher nicht umgesetzt.
  • Komplexer sind die Bestimmungen für Minderjährige. Für den Betrieb unserer Tanzsportvereine dürften vor allem diese Bestimmungen relevant sein:
    • Kinder bis zum Schuleintritt sind von allen Nachweispflichten befreit.
    • Bis zum 09.01.2022 erfüllen Schüler*innen die 2G+ Nachweispflicht, indem sie einen offiziellen Testnachweis vorlegen (24h Schnelltest / 48h PCR Test).
    • Ab dem 10.01.2022 sind Schüler*innen im Alter bis 15 Jahren von allen Nachweispflichten befreit.
    • Vom 10.01.2022 bis zum 16.01.2022 sind 16- oder 17-jährige Schüler*innen von der 2G+ Nachweispflicht für die aktive Teilnahme an Wettkampf oder Training befreit. Ab dem 17.01.2022 gelten für sie die gleichen Bestimmungen wie für Erwachsene.
  • Bei den in unserem Bereich eher seltenen Veranstaltungen mit mehr als 250 Zuschauenden darf die Zuschauerkapazität der Veranstaltungsstätte nicht vollständig ausgenutzt werden. Weitere Einzelheiten hierzu sowie weitere Bestimmungen, die nach Einschätzung des TNW für den üblichen Vereinsbetrieb weniger relevant sind, finden sich in der Corona-Schutzverordnung, die unter land.nrw/corona verfügbar ist.
  • Wie bisher schon, sind auch weiterhin die für die Sporteinrichtungen bzw. -angebote verantwortlichen Personen oder ihre Beauftragten verpflichtet, für jede eintretende Person den benötigten Nachweis zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweis abzugleichen (soweit die Person nicht bekannt ist). Durch die Einführung der 2G+ Regel dürfte der Aufwand für diese Kontrollen erheblich steigen. Verstöße gegen die Kontrollpflicht werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet.

Örtliche Ordnungsbehörden können unter gewissen Umständen zusätzliche Maßnahmen anordnen. Auch können die Betreiber von Sportstätten im Rahmen ihres Hausrechts einschränkende Regeln erlassen, die über die Landesverordnung hinausgehen.

Veröffentlicht von Klaus Meng

Letzte Änderung: 24. Dezember 2021, 13:58 Uhr

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